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NWF Finanz Consulting GmbH + Co. KG
Geschäftsführer: Bernhard Klenke b.klenke@nwf-os.de

Büro Osnabrück:
Pottgraben 16 – 17
49074 Osnabrück
Telefon: 0541/33 869-0
Fax: 0541/33 86 9-29
info@nwf-os.de

www.nwf-os.de

HRA: 7209St.Nr: 66/204/50907

Erlaubnisbehörde, Registrierungsbehörde sowie zuständige Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit nach § 34c GewO:
Industrie- und Handelskammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim, Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück Niedersachsen www.osnabrueck.ihk.de

Erlaubnisinhaber:
Registrierungsnummer D-W-162-RRXC-59 Klenke Consulting GmbH (§ 34i Abs. 1 S. 1 GewO)

Personenhandelsgesellschaft:
NWF Finanz Consulting GmbH & Co. KG, Pottgraben 16–17, 49074 Osnabrück

Design: 
Der Reklamemeister 
www.der-reklamemeister.de

TYPO3-Programmierung: 
Thamm IT GmbH Osnabrück 
www.thamm-it.de

Fotos:
Clipdealer
Daniel Ascencao (slider)
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Disclaimer
1. Inhalt: Der Autor übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit oder Aktualität der hier gezeigten Informationen. Ausgenommen sind Haftungsansprüche bei nachweislichem oder grob fahrlässigem Verschulden des Autors. 2. Verweise: Der Autor bestätigt ausdrücklich, das während der Verweissetzung keine illegalen Inhalte in den Verweiszielen erkennbar waren. Auf die Inhalte Urheberschaft der verknüpften Seiten hat der Autor keinerlei Einfluss. Für Schäden, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung von Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde, nicht aber der, der auf diese Inhalte verweist.

Seit dem 22.05.2007 müssen alle Versicherungsvermittler nach § 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Informationen schriftlich aushändigen: Die NWF Finanz Consulting GmbH & Co. KG ist als ungebundener Vermittler im Status eines Maklers tätig. Eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung besteht bei der Allianz und erfüllt die gesetzlichen Bestimmungen. Als Versicherungsmakler wird die NWF Finanz Consulting GmbH & Co. KG von der IHK Osnabrück-Emsland (Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück) verwaltet. Nach § 11a Abs. 1 GewO ist die Klenke Consulting GmbH (Komplementärgesellschaft der NWF Finanz Consulting GmbH & Co. KG) mit den oben genannten Kontaktdaten in der Registerstelle, DIHK, Breite Straße 29, 10178 Berlin, unter der Nummer D-I7JC-V5I4O-99 (§ 34d Abs. 1 GewO) und der Nummer D-F-162-3KX4-52 (§ 34f Abs. 1 Nr.1 und 2 GewO) registriert. Die NWF Finanz Consulting GmbH & Co. KG besitzt keine direkte oder indirekte Beteiligung an Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ebenso besitzt kein Versicherungsunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung an den Stimmrechten oder dem Kapital der NWF Finanz Consulting GmbH & Co. KG. Sollten Sie mit den Dienstleistungen unzufrieden/verärgert sein, können Sie sich an die Ombudsleute des Versicherungswesens wenden. Für Lebens- und Sachversicherungen: Versicherungsombudsmann e.V., Kronenstraße 13, 10117 Berlin, Tel.: 01804-224424
Für sämtliche Versicherungszweige: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, Tel.: 0228-422-7777
Für GKV-Versicherte: Bundesversicherungsamt für GKV, Friedrich-Ebert-Alle 38, 53113 Bonn, Tel.: 0228-619-0
Für PKV-Versicherte: Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Kronenstraße 13, 10117 Berlin, Tel.: 01802-550444
Weitere Stellen nennt Ihnen die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklich benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit gewünscht wurde oder eine Verwaltungsübernahme auf den Makler erfolgte.
(2) Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse erstrecken soll. Diese Vertragsverhältnisse werden dann künftig durch den Makler verwaltet, sofern sie der Versicherer courtagepflichtig in den Bestand des Maklers überträgt.
(3) Eine anderweitige oder weitgehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung und/ oder Verwaltung des gewünschten Versicherungsschutzes des Mandanten besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.
(4) Schließt der Mandant nach Abschluss des vorliegenden Vertrages einen Versicherungsvertrag über einen anderen Vermittler ab, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag nicht auf diesen über den anderen Vermittler abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Den Makler trifft diesbezüglich keine Beratungspflicht; es sein denn der Mandant legt den entsprechenden Vertrag gegenüber dem Makler offen und der Versicherer stimmt einer Übertragung des Versicherungsvertrages in den Bestand des Maklers zu.
(5) Wünscht der Mandant nach Abschluss des vorliegenden Maklervertrages die Vermittlung eines Versicherungsvertrages zusätzlich zu den in Ziffer 2 des Maklervertrages festgelegten Verträgen und nimmt der Makler daraufhin eine Beratung gegenüber dem Mandanten auf, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrages auch auf diese Beratung und den neu vermittelten Versicherungsvertrag. 

§ 2 Pflichten des Mandanten 
(1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrunde liegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben.
(2) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der dargelegte Sachverhalt ist als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend als Beratungsgrundlage anzunehmen. Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält.
(3) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit einer vorherigen in Textform erteilten Einwilligung des Maklers an Dritte (z.B.Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.
(4) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen. Daneben ist der Mandant verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen. 

§ 3 Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse
(1) Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten insbesondere auch der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflicht nach §§ 60, 61,63 VVG und seiner Verwaltungs- und Betreuungspflichten, ist auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 9 VersVermV begrenzt. Die bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung deckt diese Haftungssumme ab und geht darüber hinaus bis zu einem Betrag von mindestens 3 Mio. EUR.
(2) Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung ergeben, oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen den VM, seine Mitarbeiter und seiner Kooperationspartner geltend gemacht werden kann, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
(3) Für Vermögensschäden, die dem Mandanten infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Makler nicht.
(4) Schadensersatzansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in welchem der Mandant Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
(5) Die in § 2 Abs. 2, 3, 4 und 5 geregelten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers oder die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche auf eine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. (6) Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen nicht vollständiger, unverzüglicher oder wahrheitsgemäßer Information des Mandanten ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, der Mandant weist dem Makler nach, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. (7) Für die Richtigkeit von EDV- Rechnungen, für Produktangaben oder Versicherungsbedingungen der Versicherer oder sonstiger für den Mandanten tätiger Dritter haftet der Makler nicht. (8) Sofern für den Makler ein Vermittler tätig ist, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gem. § 4 auch für diesen als vereinbart.

§ 4 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot
(1) Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Mandanten gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.
(2) Die Aufrechnung des Mandanten gegen eine Forderung des Maklers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten zulässig.

§ 5 Erklärungsfiktion
Der Mandant nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Makler angezeigt worden sind, der Mandant innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat, und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

§ 6 Datenschutzerklärung, Maklervollmacht und Rechtsnachfolge
(1) Die Berechtigung des Maklers zur Erhebung, Speicherung und Verwendung der Kundendaten, sowie zur Vertretung des Mandanten ergeben sich jeweils aus einer separaten Erklärung.
(2) Der Mandant willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses, ein.

§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigtem Zwecke der Regelung am nächsten kommt.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist Hamburg, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder der Mandant seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet deutsches Recht Anwendung.
(3) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingungen dieses Schriftformerfordernisses.
(4) Der vorliegende Vertrag tritt an die Stelle alle bisherigen vertraglichen Bestimmungen und Abrede der Parteien und ersetzt diese. Mündliche Nebenabreden zu dem vorliegenden Vertrag oder den zukünftig vermittelten Versicherungsprodukten bestehen nicht.
(Stand: 02/2019)

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